Satzung der Deutsch-Französischen Gesellschaft JENA e.V.
- am 10.03.1998 beschlossene Fassung -
Präambel
Die Deutsch-Französische Gesellschaft JENA e.V. versteht sich als eine für alle Bürger offene, pluralistische Gesellschaft, die unabhängig von politischen Parteien und Organisationen sowie von weltanschaulichen und sozialen Standpunkten wirkt.
Sie tritt ein für:
- Kennenlernen, Vertrauen, Zusammenarbeit und Freundschaft zwischen den Bürgern beider Länder durch
die Förderung vielfältigster direkter Kontakte von Bürgern, Familien, Organisationen und Einrichtungen.
- die Anbahnung und Ausgestaltung einer Städtpartnerschaft für die Stadt Jena
- die Pflege humanistischer und antinazistischer Traditionen
- die Verbreitung der französischen Sprache
- die Vermittlung der französischen Kultur und ihres Beitrages zur europäischen und zur
Weltkultur
- die Errichtung einer gesamteuropäischen Friedensordnung, in der die nationalen Grenzen als
politische Grenzen zwischen Staaten zunehmend an Bedeutung verlieren.
Die Mitglieder der Deutsch-Französischen Gesellschaft JENA organisieren ihre Tätigkeit in einer juristisch selbständigen, eingetragenen lokalen Vereinigung (e.V.). Sie arbeiten nach den Prinzipien der Selbstverwaltung; sie geben sich diese Satzung, um im Prozeß der Bildung eines gesamteuropäischen Hauses zur Völkerverständigung, Völkerfreundschaft und zur Erhaltung des Friedens beizutragen.
§ 1
Name, Sitz und Grundsätze
(1) Die Gesellschaft trägt den Namen "Deutsch-Französische Gesellschaft JENA e.V." (im weiteren DFG genannt).
(2) Sitz der DFG ist Jena. Sie ist im Vereinsregister unter der lfd. Nr. 255 eingetragen.
(3)
Die DFG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der DFG kann jeder Bürger, unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft und von seinem
Wohnsitz sein, der sich den in der Präambel formulierten Zielen verpflichtet fühlt.
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die durch den Vorstand
der DFG bestätigt wird.
(3) Ehrenmitgliedschaften können durch den Vorstand der DFG verliehen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand der DFG zu erklären.
Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstandes der DFG. Gründe sind:
- Verweigerung der Beitragszahlung entsprechend der Finanzordnung
- Verstöße gegen Grundsätze der Satzung.
§ 3
Organ des Vereins
(1) Höchstes Organ der DFG ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und ist vom Vorstand einzuberufen.
§ 4
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung der DFG setzt sich zusammen aus:
- Mitgliedern der Gesellschaft mit beschließender Stimme, für die im laufenden Jahr die
Pflichtbeiträge abgeführt wurden.
- aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gästen mit beratender Stimme.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 3 Wochen.
Die Einladung, der ein Entwurf einer Tagesordnung beigelegt sein muß, wird mit einfachem Brief zugestellt.
(3) Die Mitgliederversammlung prüft die Legitimation der Teilnehmer, wählt die Organe der
Mitgliederversammlung und beschließt die Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt;
bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes über dieTätigkeit des Vorstandes
und des Schatzmeisters, sowie des Revisionsberichtes.
- die Beschlußfassung über die Satzung, die Wahl-, Finanz- und Geschäftsordnung.
- die Wahl des Präsidenten, des Schatzmeisters und des Vorstandes.
- die Wahl von 2 Revisoren, die nicht Mitglieder der Vorstandes sein dürfen.
- die Wahl von bis zu 8 Mitgliedern des Kuratoriums im Sinne von § 5 (1) und (2).
Handelt es sich bei einem Mitglied des Kuratoriums um eine Körperschaft, wird ein
Vertreter gewählt.
- die Beratung und Beschlußfassung von empfehlenden Anträgen des Kuratoriums.
Hiervon ist ein Antrag auf Auflösung der DFG ausgeschlossen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
- auf Beschluß der Mitgliederversammlung,
- auf mit Dreiviertelmehrheit gefaßten Beschluß des Vorstandes,
- auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit einer 2/3-Mehrheit.
Hierfür muß mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sein.
(7) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der DFG nur mit einer 3/4-Mehrheit beschließen.
Hierfür muß mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sein.
§ 5
Kuratorium
(1) Das Kuratorium wird jährlich auf der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Dem Kuratorium gehören bis zu 10 stimmberechtigte Mitglieder an :
Bis zu 8 Vertreter des öffentlichen Lebens, die sich dem Anliegen der DFG in besonderer Weise
verpflichtet fühlen, sowie der Präsident und der 1. Vizepräsident der DFG.
(3) Die beiden Vertreter der DFG haben je zwei Stimmen; die übrigen 8 Mitglieder verfügen über
jeweils eine Stimme.
(4) Vorstandsmitglieder der DFG können an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme
teilnehmen.
(5) Die DFG benennt einen Sekretär des Kuratoriums, der für die organisatorischen Tätigkeiten
(Terminabsprachen, Einladungen, Protokolle etc.) verantwortlich ist.
(6) Das Kuratorium wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(7) Das Kuratorium tritt mindestens 3 x jährlich zusammen und wird von seinem Vorsitzenden mit einer
Frist von vier Wochen unter Beifügung der Sitzungsunterlagen einberufen.
(8) Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten für ihre Tätigkeit keine finanzielle Entschädigung.
§ 6
Beschlüsse des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend
oder vertreten sind. Unter ihnen muß die DFG vertreten sein.
(2) Beschlüsse des Kuratoriums sollten im Konsens gefaßt werden.
Ist dies nicht möglich, sind 2/3 der abgegebenen Stimmen nötig.
(3) Beschlüsse des Kuratoriums werden der DFG als Anträge zugeleitet.
Sie tragen empfehlenden Charakter.
Über die Anträge des Kuratoriums wird nach Maßgabe von § 3 (1), § 8 (2) und § 8 (4)
der Satzung entschieden.
(4) Über Sitzungen des Kuratoriums sind vom Sekretär des Kuratoriums Niederschriften zu fertigen,
die den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen und die Beschlüsse wiedergeben und die vom
Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterzeichnen sind.
§ 7
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium tritt in der Öffentlichkeit mit der ganzen Autorität seiner Mitglieder für die
Förderung der DFG entsprechend den in der Präambel dieser Satzung formulierten Zielen ein.
Es berät die DFG intern in allen den Vereinszweck betreffenden Angelegenheiten,
gibt
Empfehlungen und unterbreitet Vorschläge
für die Vereinsarbeit.
Das Kuratorium gibt Anregungen für Maßnahmen und Projekte und leistet nach
außen Lobby-Arbeit
für deren Durchsetzung.
Es entscheidet nicht über Rechtsgeschäfte der DFG.
(2) Das Kuratorium nimmt im Interesse allseitigen Informationsflusses
a) die Änderung des Vereinszwecks (Präambel) und der Grundsätze der DFG,
b) weitere beabsichtigte Satzungsänderungen,
c) die Änderung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
d) den Bericht des Schatzmeisters,
e) den Bericht der Kassenprüfer,
f) Maßnahmen mit Außenwirkung,
g) Rechtsgeschäfte, die über das übliche Maß zur Realisierung der Vereinstätigkeit hinausgehen, zur Kenntnis.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und maximal
12 weiteren Vorstandsmitgliedern.
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind:
- der Präsident
- die beiden Vizepräsidenten
- der Schatzmeister
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
(2) Der Vorstand leitet
die Geschäfte der DFG zwischen den Mitgliederversammlungen und ist
diesen gegenüber rechenschaftspflichtig.
(3) Die DFG wird durch den Präsidenten rechtsverbindlich vertreten. Er ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
Im Falle seiner Verhinderung, für die ein Nachweis nicht erforderlich ist, vertreten beide Vizepräsidenten gemeinsam die DFG.
Ist dies nicht möglich, vertritt ein Vizepräsident mit dem Schatzmeister gemeinsam die DFG.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, zur Organisation der Vereinstätigkeit Geldgeschäfte bis maximal
2000.-DM zu tätigen. Bei darüber hinaus gehenden Beträgen ist die Einwilligung
der Mitglieder-
versammlung einzuholen.
§ 9
Finanzen
(1)
Die DFG finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stiftungen,
Subventionen aus dem
Staatshaushalt und anderen sich aus
gesetzlichen Regelungen ergebenden Möglichkeiten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Finanzordnung, welche von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird, festgelegt. Abstufungen in der Höhe der Mitgliedsbeiträge sind zulässig.
(3) Die Kontrolle der Einhaltung von Beschlüssen zu den Finanzen und ihrer Verwendung obliegt den Revisoren.
§ 10
Sonstiges
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über Formen der Mitarbeit in und/oder den Beitritt zu
nationalen und internationalen Verbänden und Vereinigungen, deren Ziele und Grundsätze dieser
Satzung nicht zuwiderlaufen.
Für die Zeit zwischen den Mitgliederversamlungen beschließt diesbezüglich vorläufig der Vorstand.
(2) Bei Auflösung der DFG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an das Deutsch-Französische Jugendwerk Bad Honnef/Paris, das es unmittelbar und ausschließlich
für Projekte im deutsch-französischen Jugendaustausch mit Jenaer Jugendlichen zu verwenden hat.
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