Satzung der
- am 10.03.1998 beschlossene und am 14.03.2016 geänderte Fassung
Präambel
Die Deutsch-Französische Gesellschaft JENA e.V. versteht sich als eine für
alle Bürger offene, pluralistische Gesellschaft, die unabhängig von
politischen Parteien und Organisationen sowie von weltanschaulichen und
sozialen Standpunkten wirkt.
Sie tritt ein für:
·
Kennenlernen, Vertrauen, Zusammenarbeit und Freundschaft zwischen den
Bürgern beider Länder durch die Förderung vielfältigster direkter Kontakte
von Bürgern, Familien, Organisationen und Einrichtungen,
·
die Ausgestaltung der Städtepartnerschaft mit Aubervilliers,
·
die Pflege humanistischer und antinazistischer Traditionen,
·
die Verbreitung der französischen Sprache,
·
die Vermittlung der französischen Kultur und ihres Beitrages zur
europäischen und zur Weltkultur,
·
die Errichtung einer gesamteuropäischen Friedensordnung, in der die
nationalen Grenzen als politische Grenzen zwischen Staaten zunehmend an
Bedeutung verlieren.
Die Mitglieder der Deutsch-Französischen Gesellschaft JENA organisieren ihre
Tätigkeit in einer juristisch selbständigen, eingetragenen lokalen
Vereinigung (e.V.). Sie arbeiten nach den Prinzipien der Selbstverwaltung;
sie geben sich diese Satzung, um im Prozess der Bildung eines
gesamteuropäischen Hauses zur Völkerverständigung, Völkerfreundschaft und
Erhaltung des Friedens beizutragen.
§ 1
Name, Sitz und Grundsätze
(1)
Die
Gesellschaft trägt den Namen "Deutsch-Französische Gesellschaft JENA e.V."
(im weiteren DFG genannt).
(2)
Sitz der DFG
ist Jena. Sie ist im Vereinsregister unter der lfd. Nr.
VR 230255 eingetragen.
(3)
Die DFG
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
(5)
Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6)
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied der
DFG kann jeder Bürger, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz sein,
der sich den in der Präambel formulierten Zielen verpflichtet fühlt.
(2)
Die Aufnahme
als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die durch
den Vorstand der DFG bestätigt wird.
(3)
Ehrenmitgliedschaften können durch den Vorstand der DFG verliehen werden.
(4)
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(5)
Der Austritt
ist gegenüber dem Vorstand der DFG schriftlich zu erklären.
(6)
Der Ausschluss
erfolgt auf Beschluss des Vorstandes der DFG. Gründe sind:
·
Verweigerung der Beitragszahlung entsprechend der Beitragsordnung
·
Verstöße gegen Grundsätze der Satzung.
§ 3
Organe des Vereins
(1) Höchstes Organ der DFG ist die Mitgliederversammlung. Sie findet
jährlich statt und ist vom Vorstand einzuberufen.
(2) Weitere Organe sind
die Wahlkommission und die Revisionskommission.
§ 4
Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung der DFG setzt sich zusammen aus:
·
Mitgliedern der Gesellschaft mit beschließender Stimme, für die im laufenden
Jahr die Pflichtbeiträge abgeführt wurden.
· aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gästen mit beratender Stimme.
(2)
Die Einladung
zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer
Woche. Die Einladung, der ein Entwurf der Tagesordnung
beigelegt sein muss, wird mit einfachem Brief oder per elektronischer Post
zugestellt.
(3)
Die
Mitgliederversammlung prüft die Legitimation der Teilnehmer, wählt die
Organe der Mitgliederversammlung und beschließt die Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
(4)
Die Aufgaben
der Mitgliederversammlung sind:
·
die Bestätigung der Berichte über die Tätigkeit des Vorstandes und des
Schatzmeisters, sowie die Entgegennahme des Revisionsberichtes.
·
die Beschlussfassung über die Satzung, die Wahl-, Beitrags- und
Geschäftsordnung.
·
die Wahl des Präsidenten, des Schatzmeisters und des Vorstandes.
·
die Wahl von Revisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
(5)
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist
·
auf Beschluss der Mitgliederversammlung,
·
auf mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss des Vorstandes,
·
auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand
einzuberufen.
(6)
Die
Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit einer
2/3-Mehrheit. Hierfür muss mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sein.
(7)
Die
Mitgliederversammlung kann die Auflösung der DFG nur mit einer 3/4-Mehrheit
beschließen. Hierfür muss mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sein.
§ 5
Vorstand
(1)
Der Vorstand
setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem
Schatzmeister und maximal acht weiteren Vorstandsmitgliedern
(unabhängig vom Geschlecht).
Der
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus:
-
Präsidenten
-
Vizepräsidenten
-
Schatzmeister
Der
Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
(3)
Die DFG wird
durch den Präsidenten rechtsverbindlich vertreten. Er ist dem Vorstand
gegenüber rechenschaftspflichtig.
Im Falle seiner Verhinderung, für die ein Nachweis nicht erforderlich ist,
vertritt der Vizepräsident mit dem Schatzmeister gemeinsam die DFG.
(4)
Der Vorstand
ist berechtigt, zur Organisation der Vereinstätigkeit Geldgeschäfte bis
maximal 1500 EUR zu tätigen.
Bei
darüber hinaus gehenden Beträgen ist die Einwilligung der
Mitgliederversammlung einzuholen.
§ 6
Finanzen
(1)
Die DFG
finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stiftungen, Fördermittel,
Unterstützungen aus kommunalen und staatlichen Mitteln
und anderen sich aus gesetzlichen Regelungen ergebenden Möglichkeiten.
(2)
Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung, welche von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird, festgelegt.
Abstufungen in der Höhe der Mitgliedsbeiträge sind zulässig.
(3)
Die Kontrolle
der Einhaltung von Beschlüssen zu den Finanzen und deren Verwendung obliegt
den Revisoren.
§ 7
Sonstiges
(1)
Die
Mitgliederversammlung beschließt über Formen der Mitarbeit in nationalen
und internationalen
Verbänden und Vereinigungen,
deren
Ziele und Grundsätze dieser Satzung nicht zuwiderlaufen.
Für die Zeit
zwischen den Mitgliederversammlungen beschließt diesbezüglich vorläufig der
Vorstand.
(2)
Bei Auflösung
der DFG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins
an eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
der Stadt Jena zwecks Verwendung
für Vorhaben im Rahmen der Städtepartnerschaft zwischen Jena und
Aubervilliers.
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